Ein 14-Jähriger sprang in einem hoteleigenen Hallenbad vom Startblock kopfüber in das Schwimmbecken. Was für ihn nicht erkennbar war – die Wassertiefe betrug nur 1,4 Meter. Der Junge schlug am Beckenboden auf und zog sich einen Halswirbelbruch und erhebliche Schädelverletzungen zu. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro.
Stellt der Betreiber des Hotels einen Startblock an einer Stelle auf, an der das Schwimmbecken nur 1,4 Meter tief ist, so liegt darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Reiseveranstalter haftet somit für derartige Unfälle der Hotelgäste. Den geschädigten Hotelgast trifft auch kein Mitverschulden, wenn der Unfall beim ersten Besuch des Hallenbades passiert und keine ausreichenden Warnhinweise auf die unzureichende Wassertiefe angebracht sind.
Urteil des OLG Köln vom 30.03.2009
Aktenzeichen: 16 U 71/08
DAR 2009, 400