Hat ein späterer Erblasser seiner Ehefrau eine Vollmacht über sein Girokonto erteilt, die nach dem Wortlaut über seinen Tod hinaus wirksam bleiben sollte („transmortale” Kontovollmacht), berechtigt die Vollmacht grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten. Der in der vorliegenden Vollmachtsurkunde verwendete Begriff der „unbeschränkte(n) Verfügung” rechtfertigt keine andere Auslegung. Schreibt die kontoführende Bank das Konto gleichwohl auf den Namen der Ehefrau um, kann der Alleinerbe des Verstorbenen von dem Kreditinstitut den Ersatz des Guthabens zum Zeitpunkt der Umschreibung verlangen.
Urteil des BGH vom 24.03.2009
Aktenzeichen: XI ZR 191/08
FamRB 2009, 230