Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, ist mangels anderweitiger Vereinbarung davon auszugehen, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann. Dies entschied der Bundesgerichtshof bei einer Vereinbarung, nach der der Mieter den ihm überlassenen Gartenanteil nach Belieben gestalten durfte. Anders als bei baulichen Veränderungen der Mietsache, kann der Mieter, dem gestattet wird, den Garten nach seinen individuellen Wünschen und in seinem eigenen Interesse zu verändern, nicht auch noch erwarten, dass ihm die Kosten, z. B. für beim Auszug nicht mehr beseitigbare Anpflanzungen, ersetzt werden.
Urteil des BGH vom 13.06.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 387/04
BGHR 2007, 907
NJW-Spezial 2007, 465
ZAP EN-Nr. 614/2007