Nach dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist eine vereinfachte Gründung einer GmbH möglich, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dabei ist das gesetzlich vorgegebene Musterprotokoll unverändert zu verwenden.
Die Vertretung der Gesellschaft ist dort wie folgt geregelt: “Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein und ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.“
Die Befreiung vom Verbot (§ 181 BGB), Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart jedoch nur, solange in der Geschäftsführung keine Änderungen eintreten. Kommen weitere Geschäftsführer dazu oder wird der ursprünglich im Musterprotokoll eingesetzte Geschäftsführer ausgewechselt, gilt die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nicht ohne weiteres auch für den oder die neuen Geschäftsführer. Hierzu müsste nachträglich die Satzung geändert werden.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 28.04.2009
Aktenzeichen: 8 W 116/09
NJW-Spezial 2009, 369