Ein Reisebüro meldete bei einer Reiserücktrittsversicherung einen Stornoschaden an. Der Versicherungsgesellschaft fielen einige Ungereimtheiten bei der Schadensmeldung auf und sie vermutete einen Versicherungsbetrug. Dieser Verdacht bestätigte sich nach den Erkenntnissen einer daraufhin eingeschalteten Detektei. Es existierten weder der angegebene Kunde noch der Reiseveranstalter. Die Versicherung erstattete daraufhin Strafanzeige. Der Betreiber des Reisebüros wurde schließlich rechtskräftig wegen versuchten Betrugs verurteilt. Nun verlangte die Versicherung von ihm noch die Erstattung der Detektivkosten in Höhe von 1.873 Euro.
Das Amtsgericht München verurteilte den Inhaber des Reisebüros zur Erstattung der Kosten. Er konnte sich nicht darauf berufen, dass es seitens der Versicherung genügt hätte, die Versicherungsleistung abzulehnen und Strafanzeige zu erstatten. Ein Betrugsopfer ist berechtigt, alle geeigneten Maßnahmen zur Abwehr einer gegen ihn gerichteten Straftat zu ergreifen. Hierzu kann auch die Beauftragung einer Detektei gehören. Dass ein Opfer die Interessen des Betrügers zu wahren und sich daher Gedanken zu machen hat, wie es die Kosten für den Betrüger gering halten könne, entbehrte nach Auffassung des Gerichts jeder Grundlage.
Urteil des AG München vom 24.03.2009
Aktenzeichen: 155 C 29902/08
Handelsblatt vom 19.08.2009