Die Werbung eines Verbrauchermarkts, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf – egal in welcher Höhe – gratis, stellt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar.
Der Einsatz zufallsabhängiger Kaufanreize reicht für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit der Werbung zu rechtfertigen. Wettbewerbswidrig ist eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Kaufinteressenten so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird. Hiervon konnte in diesem Fall wegen der für den Verbraucher erkennbar geringen Chance, dass gerade er den 100. Einkauf tätigen werde, nicht ausgegangen werden. Auch wenn sich einzelne Kunden dadurch zu einem Einkauf verleiten lassen und im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkaufen, wird deshalb die Rationalität der Kaufentscheidung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt.
Urteil des BGH vom 22.01.2009
Aktenzeichen: I ZR 31/06
WRP 2009, 950