Wer ein geschütztes Computerprogramm ohne Zustimmung des Berechtigten auf seiner Internetseite zum Herunterladen zur Verfügung stellt, begeht einen Urheberrechtsverstoß und kann vom Berechtigten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Rechtsverletzers voraus. Für den Bundesgerichtshof begründet bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung. Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Universitätsprofessor ein Programm, das ein Informatik-Student im Rahmen seiner Doktorarbeit auf einem Uni-Computer gespeichert hatte, ohne weitere Prüfung in den Downloadbereich der Universitätshomepage aufgenommen. Das Land als Träger der Universität wurde daraufhin wegen Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf Zahlung eines Schadensersatzes von 129.456 Euro verurteilt.
Urteil des BGH vom 20.05.2009
Aktenzeichen: I ZR 239/06
Betriebs-Berater 2009, 1761