Ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, ist unter Juristen umstritten. Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, dass unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung in der Regel den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigt. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden.
Mit dieser Begründung wurde der Unterlassungsanspruch einer Rechtsanwaltskanzlei, die sich gegen die Zusendung eines Newsletters mit einer 15 Seiten umfassenden Information für Kapitalanleger gerichtlich zur Wehr gesetzt hatte, für gerechtfertigt erachtet.
Urteil des BGH vom 20.05.2009
Aktenzeichen: I ZR 218/07
NWB 2009, 2873