Die ohne nähere Erläuterung in einer Auktionsplattform wie eBay aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen ist nach Auffassung des Landgerichts Bochum irreführend und damit wettbewerbswidrig gemäß § 5 UWG. In einem solchen Fall geht der Kunde in der Regel davon aus, dass ihm der teurere versicherte Versand Vorteile bringt. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung der §§ 474, 447 BGB jedoch tatsächlich nicht der Fall. Danach trägt der Unternehmer das Versandrisiko nämlich allein.
Ferner beanstandete das Gericht folgende “Echtheitsgarantie“ des beklagten eBay-Händlers: “Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Denn grundsätzlich hat jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – Originalware zu liefern.
Urteil des LG Bochum vom 10.02.2009
Aktenzeichen: I-12 O 12/09
JurPC Web-Dok. 167/2009
MMR 2009, 505