Im Internet gibt es mittlerweile für nahezu alle Berufsgruppen Bewertungsforen (siehe Spick-mich-Urteil des BGH AZ VI ZR 196/08). Solange die Veröffentlichungen von der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit gedeckt sind, können sich die Betroffenen dagegen nicht zur Wehr setzen. Die Grenze ist jedoch dann überschritten, wenn es sich um unzulässige Schmähkritik handelt. Von einer Schmähkritik spricht man, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und die Äußerungen sich fernab von jedem Sachbezug in der Herabsetzung der Person erschöpfen.
So muss nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ein Rechtsanwalt nicht hinnehmen, wenn er auf einer Internetseite unter Abbildung seines trotz eines Augenbalken erkennbaren Konterfeis als „Abzocker“ bezeichnet wird. Das Gericht verbot dem Betreiber der Seite, einem Verein namens „Nicht-Abzocken e.V.“, den Juristen weiterhin auf der Internetseite zu verunglimpfen.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.05.2009
Aktenzeichen: 2-03 O 172/09
Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main