Haben sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder die Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit während der Laufzeit des Kredits wesentlich verschlechtert, ist die Bank berechtigt, einen Teil des Darlehens zu kündigen und fällig zu stellen. Löst der Darlehensnehmer nach der Teilkündigung des Darlehens – etwa durch Umschuldung – auch den nicht gekündigten Teil des Darlehens ab, ist die Bank insoweit zur Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt.
Urteil des OLG Celle vom 01.07.2009
Aktenzeichen: 3 U 37/09
NWB 2009, 2545