Erhält ein Arzt wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von der abgeschlossenen “Praxis-Ausfallversicherung“ Zahlungen, handelt es sich hierbei nicht um zu versteuernde Betriebseinnahmen. Konsequenterweise sind laut Bundesfinanzhof dann auch die vom Versicherten gezahlten Prämien nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
Die Krankheitsvorsorge betrifft auch bei Freiberuflern das private, außerberufliche Risiko. Eine Ausnahme lassen die Bundesrichter lediglich für den Fall zu, dass die Versicherung spezielle Berufskrankheiten absichert. Nur insoweit stellen dann die Prämienzahlungen Betriebsausgaben dar.
Urteil des BFH vom 19.05.2009
Aktenzeichen: VIII R 6/07
Der Betrieb 2009, 1848