Ein Autohändler bot den Erwerbern von Gebrauchtfahrzeugen wahlweise eine sogenannte Gebrauchtwagengarantie an. Die für die Garantie berechnete Prämie floss ohne gesonderten Rechnungsausweis in den Gesamtpreis des Fahrzeugs ein. Sofern der Käufer den besonderen Service nicht wünschte, wurde der Verkaufspreis entsprechend reduziert. Der Händler vertrat unter Berufung auf die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8g UStG die Auffassung, die – in der Buchführung gesondert ausgewiesenen – Preise für den Erwerb des Garantiepakets seien nicht umsatzsteuerpflichtig.
Das zuständige Finanzamt war demgegenüber der Meinung, dass die Garantieleistungen als unselbstständige Nebenleistungen zur Hauptleistung, nämlich der Veräußerung eines Gebrauchtwagens, angesehen werden müssen. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung. Daher kommt in solchen Fällen eine Aufteilung der Umsätze in eine steuerbare und steuerpflichtige Gebrauchtwagenlieferung sowie eine steuerfreie Garantiegewährung nicht in Betracht.
Urteil des FG Münster vom 08.06.2009
Aktenzeichen: 5 K 3002/05 U
NWB 2009, 2868