Der Fahrer eines bei Rot in den Kreuzungsbereich einfahrenden Einsatzfahrzeugs muss damit rechnen, dass die eingeschalteten Sondersignale (hier Martinshorn und Blaulicht) von anderen Verkehrsteilnehmern nicht (rechtzeitig) wahrgenommen werden.
Fährt er trotz roter Ampel mit 55 km/h in eine Kreuzung ein, haften er und der Halter des Einsatzfahrzeugs in Höhe von 80 Prozent, wenn es zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommt, der die Warnsignale zu spät bemerkt hat.
Urteil des OLG Naumburg vom 26.02.2009
Aktenzeichen: 1 U 76/08
DAR 2009, 464