Ein Fußgänger stolperte nachts beim Gang zur U-Bahn über einen von der Stadt München auf dem Gehweg aufgestellten 30 Zentimeter hohen Betonblock, der Autofahrer von einer Abkürzung der Zufahrt zu einem Parkplatz abhalten sollte.
Das Landgericht München I sah in dem ungesicherten Aufstellen des Betonblocks eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt München. Eine Kommune ist dazu verpflichtet, vor solchen Gefahren zu warnen, die ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennen kann. Dies gilt insbesondere bei selbst geschaffenen Hindernissen. Die Stadt musste daher zumindest teilweise die Behandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld an den beim Sturz verletzten Passanten bezahlen. Wegen seiner eigenen Unaufmerksamkeit sprach das Gericht dem Fußgänger allerdings eine hälftige Mitschuld an dem Unfall zu.
Urteil des LG München I vom 07.05.2009
Aktenzeichen: 25 O 9420/08
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