Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass dem Halter eines 18 Jahre alten Wohnmobils, das der Schadstoffklasse 1 zuzuordnen ist, kein Anspruch auf Befreiung vom Fahrverbot in der Umweltzone für Urlaubsfahrten, für Zwecke der Haupt- und Abgasuntersuchung sowie für technische Fahrten (z.B. Tanken, Probefahrten nach Reparaturen) zusteht. Daran ändert auch nichts, dass der Halter kein anderes Kraftfahrzeug hat.
Das Gericht begründete dies damit, der außerhalb der Umweltzone wohnende Wohnmobilbesitzer müsse nicht in Umweltzonen fahren, wenn er mit seinem Wohnmobil Urlaub machen will. Falls er sein Reiseziel wegen der Umweltzonen nicht auf dem direkten Weg erreichen kann, ist es ihm zuzumuten, einen Umweg zu fahren. Auch sei es ihm zuzumuten, sein Wohnmobil zu einer Werkstatt und zu einer Entsorgungsstation zu bringen, die außerhalb der Umweltzone liegen. Würde in diesem Fall eine Ausnahme gemacht, zöge dies – so die Befürchtung des Gerichts – weitere Ausnahmefälle nach sich und das Ziel, die Feinstaubbelastung zu verringern, könnte nicht erreicht werden.
Hinweis: Nicht zu beanstanden war, dass das Landratsamt dem betroffenen Fahrzeughalter die Ausnahme vom Fahrverbot für den Fahrtzweck „Wahrnehmung von Arztbesuchen in der Umweltzone“ erteilt hatte.
Urteil des VG Stuttgart vom 16.06.2009
Aktenzeichen: 6 K 1387/09
Pressemitteilung des VG Stuttgart