Die Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese sind in der Regel durch Einkünfte beider Ehegatten geprägt. Dazu zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch andere geldwerte Erträge und Ersparnisse. So muss sich daher der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum nutzt, das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen anrechnen lassen (sogenannter Wohnvorteil).
Ein Wohnvorteil ist danach nicht prägend, wenn ein Ehegatte das Haus oder die Ehewohnung erst nach der Trennung bzw. Scheidung mit Mitteln erworben hat, die nicht aus der Ehezeit herrühren (z.B. Erbschaft, Schenkung oder Lottogewinn). Diesen Fall nahm das Oberlandesgericht Brandenburg an, in dem der Ehemann die nach der Trennung erworbene Wohnimmobilie nachweislich mit einem Geldgeschenk seiner Mutter in Höhe von 80.000 Euro und einem Baudarlehen von 50.000 Euro finanziert hatte.
Urteil des OLG Brandenburg vom 10.02.2009
Aktenzeichen: 10 UF 65/08
NJW-Spezial 2009 397