Ein Ehepaar konnte sich im Scheidungsverfahren nicht über die Aufteilung des gemeinsamen Einfamilienhauses einigen. Es kam daher zur Teilungsversteigerung, im Rahmen derer der Ehemann das vormals von beiden Eheleuten für 200.000 Euro erworbene Haus zum „Schnäppchenpreis“ von unter 90.000 Euro ersteigerte. Dies führte dazu, dass die Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Betrag von 50.000 Euro an ihren Ehemann hätte zahlen müssen.
Das Oberlandesgericht lehnte auf Antrag der Frau die Durchführung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit ab. Im Zugewinnausgleichsverfahren steht dem Ausgleichspflichtigen ein überwiegendes Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit zu, wenn der Berechtigte ein Grundstück, das in hälftigem Eigentum beider Parteien stand, im Rahmen der Teilungsversteigerung weit unter Wert erworben hat.
Urteil des OLG Köln vom 16.12.2008
Aktenzeichen: 4 UF 75/08
NJW-Spezial 2009, 534
OLGR Köln 2009, 508