Ein Notar hat bei der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags die Vertragspartner unaufgefordert auf die Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer hinzuweisen. Unterlässt er einen solchen Hinweis, macht er sich schadensersatzpflichtig. In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall wollte ein Vater sein Grundstück je zur Hälfte seinem Sohn und seiner Schwiegertochter schenken. Aufgrund des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses zum Schwiegervater musste die Schwiegertochter Schenkungssteuer in Höhe von rund 2.250 Euro zahlen.
Das Gericht verurteilte den Notar zur Erstattung der Steuerverpflichtung. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass der Schwiegertochter anders als dem Sohn keine Steuerfreibeträge zustehen und sie daher uneingeschränkt zur Schenkungssteuer verpflichtet ist.
Urteil des OLG Oldenburg vom 29.06.2009
Aktenzeichen: I-20 U 247/08
CR 2009, 553