Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, auf die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Wird das Erhöhungsbegehren auf einen Mietspiegel gestützt, muss dieser entgegen der früheren Rechtsprechung dem Mieter nicht zwingend ausgehändigt werden. Das soll nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zumindest dann nicht mehr zwingend erforderlich sein, wenn der Mietspiegel im Internet aufrufbar ist und von Interessenverbänden (z.B. Mieterverein) zur Verfügung gestellt wird. Dass hierfür eine geringe Gebühr von 3 Euro erhoben wird, macht die Beschaffung für den Mieter nicht unzumutbar.
Urteil des BGH vom 28.04.2009
Aktenzeichen: VIII ZB 7/08
NZM 2009, 429