Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Versicherungen und Unfallverursacher dem Geschädigten grundsätzlich auch Mietwagenkosten in Höhe eines gegenüber dem „Normaltarif“ deutlich höheren Unfallersatztarifs erstatten. Dieser höhere Tarif ist allerdings nur ersatzfähig, wenn der Autovermieter ihn betriebswirtschaftlich durch die Besonderheit der Unfallsituation rechtfertigen kann.
Nunmehr haben die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Autovermieter, der dem Unfallgeschädigten einen Mietwagentarif anbietet, seinen Kunden über die Gefahr aufklären muss, dass die Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht den vollen Tarif übernimmt. Unterlässt der Vermieter diesen Hinweis, hat er dem Geschädigten den von der gegnerischen Haftpflichtversicherung (zu Recht) nicht ersetzten Anteil der Mietwagenrechnung zu erstatten.
Urteil des BGH vom 27.06.2007
Aktenzeichen: XII ZR 53/05
BGHR 2007, 1019
NJW 2007, 2759