Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten ändern, soweit diesem ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleibt. Danach ist es sachlich gerechtfertigt, wenn ein Behördenleiter aus Sicherheitsgründen die Benutzung von Dienstfahrzeugen davon abhängig macht, dass der Beamte auf Verlangen seine Fahrtauglichkeit nachweist. Verweigert ein Beamter vor Antritt einer Fahrt einen Blutalkoholtest, kann ihm die Befugnis zum Führen von Dienstwagen entzogen werden. Ob der betroffene Beamte tatsächlich fahruntauglich war, spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Grund seiner Weigerung. Ausreichend für die Maßnahme ist allein, dass die Fahrtauglichkeit des Beamten klärungsbedürftig, aber nicht geklärt ist.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2009
Aktenzeichen: 6 A 4096/06
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