Rechnet ein Unfallgeschädigter seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens ab (sog. fiktive Abrechnung), beanstandet die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht selten die vom Gutachter bei den benötigten Ersatzteilen vorgenommenen Aufschläge zu den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Fahrzeugherstellers.
Künftig können sich Unfallgeschädigte gegen derartige Kürzungen unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg zur Wehr setzen. Danach können „UPE-Zuschläge“ gerechtfertigt sein, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 Prozent betragen. Maßgebend ist allerdings, ob zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten UPE-Aufschläge, z.B. wegen der großen Entfernung von einem Zentrallager, erforderlich sind.
Urteil des LG Coburg vom 31.07.2009
Aktenzeichen: 33 S 14/09
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