Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch bei Zahnersatzversorgung im EU-Ausland eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die gesetzliche Krankenkasse erforderlich ist. Der Versicherte kann sich auch nicht auf einen von einem deutschen Zahnarzt ca. eineinhalb Jahre vor Behandlungsbeginn erstellten und von der Krankenkasse genehmigten Heil- und Kostenplan berufen. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans verliert gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung.
Urteil des BSG vom 30.06.2009
Aktenzeichen: B 1 KR 19/08 R
Wirtschaftswoche Heft 28/2009, Seite 91