Scheitert für den Kunden unbemerkt die Kreditkartenzahlung eines online erworbenen Flugtickets, muss die Fluggesellschaft den Kunden telefonisch oder per E-Mail darauf hinweisen, dass seine Zahlung nicht eingegangen ist. Gibt die Fluggesellschaft den gebuchten Platz ohne einen solchen Hinweis einfach an einen anderen Kunden weiter, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
Urteil des LG Dortmund vom 15.05.2009
Aktenzeichen: 8 O 400/08
Wirtschaftswoche Heft 33/2009, Seite 79