Viele Fluggesellschaften, u.a. auch die deutsche Lufthansa bieten Flugtickets zu Sondertarifen an, die nur in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden können. Viele Kunden nutzen die günstigen Flugmöglichkeiten durch sogenannte Überkreuz-Buchungen (sog. Cross-Ticketing) aus, da diese selbst dann günstiger sind, wenn einzelne Teilstrecken nicht in Anspruch genommen werden. Die Lufthansa verweigerte einem solchen Kunden den Rückflug, weil er zur Hinreise nicht angetreten war. Die Fluggesellschaft berief sich insoweit auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach bei Nichteinhaltung der Reihenfolge der gebuchten Flüge die nachfolgenden Streckenabschnitte verfallen. Die Vorinstanzen hielten die entsprechenden AGB-Klauseln wegen unangemessener Beteiligung der Kunden für unwirksam. Das Oberlandesgericht Köln hob das vorinstanzliche Urteil auf und gab der Fluggesellschaft Recht.
Einer Fluggesellschaft muss das Recht zugestanden werden, Flugreisen zu Preisen anzubieten, deren Höhe sich nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem Reisedatum und den Marktverhältnissen am Abflugort orientiert. Derartige Flugkombinationen werden zu einem günstigeren Preis angeboten als die Summe der Einzelflüge. Dies versuchen Kunden im Wege des sog. Cross-Ticketing für sich auszunutzen. Wenn die Fluggesellschaft versucht, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern, stellt das eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar. Der Reisende, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen will, verdient nach Meinung des Gerichts hingegen keinen Schutz, da ihm die Nutzungseinschränkung ja von Anfang an bekannt ist. Damit liegt auch keine unangemessene Benachteiligung vor.
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und abweichender Entscheidungen anderer Gerichte wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des OLG Köln vom 31.07.2009
Aktenzeichen: 6 U 224/08
NWB 2009, 2545