Rechtsgeschäfte, die in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen werden, können gem. § 312 BGB (früher Haustürwiderrufsgesetz) binnen zwei Wochen widerrufen werden (ohne Belehrung einen Monat nach Erbringen der Leistung).
Schließt ein Verbraucher in einer „Haustürsituation“ einen Kaufvertrag über eine Gastherme ab und finanziert er den Kauf mit einem Bausparvertrag, kann er zwar den Kaufvertrag, nicht aber den Darlehensvertrag mit der Bausparkasse widerrufen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verneinte in diesem Fall mangels arbeitsteiliger Zusammenwirkung von Verkäufer und Bausparkasse eine wirtschaftliche Einheit der beiden Verträge. Der Verbraucher bleibt daher an die Darlehensvereinbarungen gebunden.
Urteil des OLG Brandenburg vom 02.04.2009
Aktenzeichen: 5 U 53/08
NJW-RR 2009, 810