Ein Ehepaar trat im Jahr 1996 nach einem Hausbesuch eines Anlagevertreters einem geschlossenen Immobilienfonds bei. Die Einlage von fast 100.000 DM wurde durch einen gleichzeitig vermittelten Kredit durch eine kooperierende Bank finanziert. Als die Anlagegesellschaft nach wenigen Monaten insolvent wurde, widerriefen die Anleger den Darlehensvertrag. Die Bank berief sich darauf, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist längst abgelaufen sei. Das Paar wandte hiergegen ein, nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. In der Belehrung hieß es nämlich „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist. …“. Der Bundesgerichtshof teilte diese Auffassung.
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Die dem Ehepaar ausgehändigte Widerrufsbelehrung erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Denn nach dieser Belehrung beginnt die Frist entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht mit Aushändigung der Belehrung, sondern erst dann, wenn die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages der Bank zugegangen ist. Wann dies der Fall ist, entzieht sich in aller Regel der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe beim Kreditgeber nicht informiert ist.
Danach war die Widerrufsbelehrung als nicht gesetzeskonform anzusehen. Die geprellten Anleger konnten den Kreditvertrag somit noch nach Ablauf der Zweiwochenfrost widerrufen.
Urteil des BGH vom 24.03.2009
Aktenzeichen: XI ZR 456/07
ZGS 2009, 328
NZM 2009, 492