Obwohl ständig vor der Benutzung von Spiritus oder ähnlicher Hilfsmittel zum Entzünden von Grills gewarnt wird, kommt es immer wieder zu folgenschweren Unfällen. Bei einem Grillfest goss einer der um den Grill versammelten Jugendlichen Spiritus auf die Grillkohle. Dabei tropften einige Spritzer auf die Kleidung eines der Jugendlichen, die sich sofort entzündete. Er trug dadurch schwerste Verbrennungen davon.
Das Oberlandesgericht Hamm bejahte die Haftung aller um den Grill stehenden Jugendlichen. Sämtliche Beteiligten wären verpflichtet gewesen, dem gefährlichen Gebrauch von Spiritus aktiv entgegenzuwirken. Allerdings musste sich auch der verletzte Jugendliche ein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen, da er sich in vorwerfbarer Weise einer Selbstgefährdung ausgesetzt hatte.
Urteil des OLG Hamm vom 21.04.2009
Aktenzeichen: 9 U 129/08
NJW-RR 2009, 1034