Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Schulleitung die Aufnahme einer 11-jährigen muslimischen Schülerin in die weiterführende Schule davon abhängig machen kann, ob das Kind am Schwimmunterricht teilnehmen darf. Die Schulleitung hat das Recht, sich mit den Eltern in einer Erziehungsvereinbarung auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze zu verständigen. Haben die Eltern dem zugestimmt, ist die Schulleitung berechtigt, einen späteren Antrag auf Befreiung vom Schwimmunterricht abzulehnen.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2009
Aktenzeichen: 19 B 801/09
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