Übernimmt ein Lehramtsstudent wortwörtlich oder geringfügig umformuliert komplette Textpassagen aus einer früheren Hausarbeit in eine im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu fertigende Hausarbeit, ohne kenntlich zu machen, dass es sich um Zitate und die Übernahme von Formulierungen aus anderen Arbeiten handelt, begeht er einen Täuschungsversuch, der die Note „ungenügend“ rechtfertigt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ließ auch den Einwand des Lehramtsanwärters nicht gelten, er habe aufgrund seines ausgeprägten fotografischen Gedächtnisses Gedankengänge und Formulierungen der ersten Hausarbeit als „memoriertes Gedankengut“ für die neue Arbeit übernommen. Hiergegen sprachen schon seine schlechten Bewertungen im Referendardienst mit der Ausbildungsnote „mangelhaft“.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.05.2009
Aktenzeichen: 2 ME 96/09
NJW 2009, 2394