Auch wenn das Ausbildungsverhältnis wegen nicht bestandener Abschlussprüfung endet, steht den Eltern des Auszubildenden weiterhin das staatliche Kindergeld zu, wenn sich der Jugendliche „auf eigene Faust“ durch fortgesetzten Besuch der Berufsschule auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet und diese schließlich auch besteht. In dem Fall kann laut Bundesfinanzhof davon ausgegangen werden, dass sich der Auszubildende nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.
Urteil des BFH vom 02.04.2009
Aktenzeichen: III R 85/08
Der Betrieb 2009, 1801