Eltern verlieren ihren Anspruch auf das staatliche Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes eine bestimmte Grenze (2009: 7.680 Euro) überschreiten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg zählt dabei den Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen (VL) nicht zum Einkommen des Kindes.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.02.2009
Aktenzeichen: 6 K 83/06
EFG 2009, 937