Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Betreiber eines Campingplatzes, von dem aus ein Zugang zu einem Badesee ausschließlich für dessen Gäste besteht, die Kosten für hygienische Untersuchungen des Badegewässers zu tragen hat.
Für die gebührenrechtliche Heranziehung eines Einzelnen genügt es, dass dieser durch eine öffentliche Leistung (hier die Wasseruntersuchung) einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Dass die Wasseruntersuchung auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, ist daher unbeachtlich.
Der auf Zahlung der Gebühren in Höhe von 63,35 Euro in Anspruch genommene Campingplatzbetreiber hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 27.08.2009
Aktenzeichen: 2 S 2036/07
DÖV 2009, 635