Eine vor der Fußball-Europameisterschaft im Jahr 2008 von einem Möbelhaus durchgeführte Verkaufsaktion, in der den Käufern für den Fall, dass Deutschland Europameister wird, die Rückzahlung des Kaufpreises zusagt wurde, stellt eine unangemessene sachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers dar.
Allein der zufallsabhängige Charakter des Preiserlasses reichte zwar für das Oberlandesgericht Hamm nicht aus, um die Unlauterkeit zu begründen, zumal die Kriterien für die Rückerstattung des Kaufpreises für den Verbraucher leicht nachzuvollziehen und festzustellen waren. Die Wettbewerbswidrigkeit ergab sich hier jedoch aus einer übermäßigen Anlockung der Kunden. Durch das Werbeangebot bestand für Kunden die gesteigerte Motivation zum Kauf einer höherwertigeren Ware. Die Käufer wurden durch den versprochenen Preiserlass dazu bewegt, beispielsweise vielleicht doch eine teurere Polstergarnitur zu wählen, als wenn sie diese auf jeden Fall selbst hätten bezahlen müssen.
Urteil des OLG Hamm vom 19.03.2009
Aktenzeichen: 4 U 200/08
GRUR-RR 2009, 313