Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens beschlossen die Parteien, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 19.000 Euro erhalten sollte. Noch vor Auszahlung des Betrages musste der Betrieb Insolvenz anmelden. Da der Abfindungsanspruch damit (weitestgehend) nicht realisierbar war, beantragte der Arbeitnehmer die Feststellung der Unwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs und damit des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht Köln lehnte dies ab. Sofern nicht ausdrücklich Entsprechendes vereinbart wurde, ist die tatsächliche Auszahlung des Abfindungsbetrages nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vergleich.
Hinweis: Bestehen bereits bei Abschluss der Vereinbarung berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, sollte die Vereinbarung mit einer Klausel versehen werden, wonach der Vertrag nur zustande kommt, wenn der Arbeitnehmer die vereinbarte Abfindung auch tatsächlich erhält.
Urteil des LAG Köln vom 19.03.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 1254/06
RdW Heft 20/2007, Seite V