Gleich in zwei erst jetzt veröffentlichten Urteilen unterlag die „Stiftung Warentest“ wegen angeblicher Verletzung ihrer eingetragenen Marke „Test“.
In dem einen Verfahren verneinte das Gericht eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeitschriftentitel „Heimwerker Test“. Gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sprach der Umstand, dass der beanstandete Zeitschriftentitel aus zwei Wörtern besteht, wobei der vorangestellte dreisilbige Begriff „Heimwerker“ die Produkt- bzw. Dienstleistungsgattung der getesteten Angebote erkennen lässt und ihm deswegen gegenüber dem Bestandteil „Test“ durchaus Bedeutung zukommt.
Auch im zweiten Verfahren verneinten die Richter eine Verwechslungsgefahr mit der beanstandeten Internet-Domain „test24.de“. Die bloße Übereinstimmung in dem Wort bzw. Wortbestandteil „test“ kann trotz des hohen Bekanntheitsgrades der Marke „Test“ für sich noch nicht genügen, um zu Verwechslungen zu führen.
Urteile des OLG Hamburg vom 02.08.2007
Aktenzeichen: 3 U 158/04 und 3 U 109/06
JurPC Web-Dok. 182/2009 und 183/2009