Der pauschale Hinweis auf das Einbrechen des Geschäfts oder einen Umsatzrückgang reicht für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht ohne weiteres für eine betriebsbedingte Kündigung aus. Der Arbeitgeber muss sich beim Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung schon die Mühe machen und nachweisen, dass es durch den Auftragsmangel zu einem Beschäftigungsrückgang gekommen und der Arbeitsplatz des entlassenen Arbeitnehmers davon betroffen ist.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Mainz) vom 24.04.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 35/09
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz