Besteht der begründete Verdacht, dass eine Arbeitnehmerin unter Ausnutzung ihrer Vertrauensstellung das betriebliche Zeiterfassungssystem zu ihren Gunsten manipuliert hat, rechtfertigt dies trotz 30-jähriger Betriebszugehörigkeit und ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung. In dem entschiedenen Fall erwies sich der Tatverdacht gegen die Arbeitnehmerin wegen der nachgewiesenen zahlreichen Zugriffe unter Ausnutzung ihrer Zugangsberechtigung auf das Zeiterfassungssystem und deren teilweisem Geständnis, „ein bisschen“ manipuliert zu haben, als so dringend, dass der Arbeitgeber trotz letztlich nicht endgültiger Aufklärung des Sachverhalts die Kündigung aussprechen durfte.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 735/08
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz