Ein Arbeiter einer für die Straßenerhaltung in einem Stadtbezirk zuständigen Zwei-Mann-Kolonne legte an einem Vormittag eine halbstündige Kaffeepause an einem Kiosk ein. In dem von ihm zu erstellenden Arbeitsbericht tauchte die Arbeitsunterbrechung nicht auf. Als der Arbeitgeber von der eigenmächtigen Auszeit erfuhr, kündigte er dem Arbeiter fristlos. Der setzte sich mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr.
Zum einen spielten die Arbeitsaufzeichnungen weder für die Vergütungsberechnung noch für die Leistungsabrechnung gegenüber dem Auftraggeber eine Rolle und sollten auch nicht der Arbeits(zeit)kontrolle dienen. Die Richter am Landesarbeitsgericht ließen zwar keinen Zweifel daran, dass das Verhalten des Arbeitnehmers nicht korrekt war. Vor Ausspruch der Kündigung hätte er wegen seines Fehlverhaltens jedoch zunächst einmal abgemahnt werden müssen. Auch angesichts der 30-jährigen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters hielten die Richter die Kündigung für unverhältnismäßig.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.06.2009
Aktenzeichen: 12 Sa 425/09
EzA-SD 18/2009, Seite 6