Einem Bereichsleiter einer Frankfurter Sicherheitsfirma wurde fristlos gekündigt, weil er zugleich für ein Konkurrenzunternehmen tätig war. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin gegen den Arbeitslosen eine Sperrfrist von 12 Wochen, weil er durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass zu der Kündigung gegeben hatte. An diesem Umstand änderte auch nichts, dass sich die Vertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht schließlich auf eine ordentliche Kündigung geeinigt hatten.
Urteil des Hessischen LAG vom 16.02.2009
Aktenzeichen: L 9 AL 91/08
Handelsblatt vom 23.09.2009