Erhält ein selbstständig tätiger Arbeitssuchender Grundsicherung nach Hartz IV, sind bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
Betriebsausgaben sind nicht notwendig, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt kam zu dem Ergebnis, dass ein für die Dauer von 3 Jahren geleaster Pkw der gehobenen Preisklasse (BMW 525 d) bei einer betrieblich bedingten Jahresfahrleistung von ca. 6.000 Kilometern für Einkäufe von Lebensmitteln und Getränken für den Betrieb nicht notwendig ist. Dies gilt erst recht, wenn die Leasingraten fast die Hälfte der durchschnittlichen Betriebseinnahmen ausmachen. Irrelevant ist hierbei, ob und in welcher Höhe Kosten für einen Pkw vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 26.06.2009
Aktenzeichen: L 5 AS 143/09 B ER
NZS 2009, 584