Gibt eine Person ihre Einwilligung zur Veröffentlichung eines Interviews im Fernsehen und schließt eine Veröffentlichung auch im Internet nicht ausdrücklich aus, kann aufgrund der Einwilligung keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend gemacht werden, wenn die Fernsehaufzeichnung später auch im Internet veröffentlicht wird. Ein Widerruf einer solchen Einwilligung kommt nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth nur dann in Betracht, wenn die Weiterverwendung des Bildnisses infolge einer Wandlung der Persönlichkeit persönlichkeitsverletzend wäre, nicht aber, wenn ein äußerer Umstand eintritt, wie hier ein angeblich wegen des Interviews eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen Volksverhetzung.
Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 06.02.2009
Aktenzeichen: 11 O 762/09
JurPC Web-Dok. 199/2009