Findige Betreiber von Internetseiten versuchen, Nutzer dadurch auf ihre Seiten zu lotsen, dass sie bekannte Domains mit geringfügig abweichender Schreibweise nutzen. Besonders beliebt sind Abweichungen durch auf der Computertastatur nebeneinander liegende Buchstaben (sogenannte Vertipper-Domains).
Das Hanseatische Oberlandesgericht weist darauf hin, dass sich der namensrechtliche Schutz einer Domain nicht ohne weiteres auf andere, nur geringfügig abweichende Schreibweisen erstreckt. Im Bereich des Markenrechts umfasst der auf eine bestimmte Marke gerichtete Verbotstenor nach den Grundsätzen der „Kerntheorie“ nicht auch alle diejenigen Zeichen, die in einem erweiterten Ähnlichkeitsbereich nur demselben Strukturprinzip folgen, das Anlass und Grundlage des Verbotes war. Vielmehr können – je nach Lage des Einzelfalls – bereits geringfügige Veränderungen geeignet sein, aus dem Schutzbereich eines konkreten Verbots herauszuführen. Die Verwendung einer abweichenden Verletzungsform (hier „guenatiger.de“ statt „guenstiger.de“) stellt sich daher nicht notwendigerweise als ein mit Ordnungsmitteln zu ahndender Verstoß dar.
Beschluss des OLG Hamburg vom 08.01.2009
Aktenzeichen: 5 W 1/09
GRUR-RR 2009, 323