Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte einem Internetanbieter den Verkauf „gebrauchter“ Software. Der Händler erwarb von Endkunden unter anderem auch die Software des klagenden Softwareherstellers, allerdings ohne die Computer, auf denen die Software installiert war. Die Erstkunden übergaben ihm vielmehr die Sicherungskopie, die sie selbst mit Zustimmung des Herstellers angefertigt hatten, und löschten die Installation auf ihren Computern vollständig. Der Onlinehändler bot daraufhin die Software zum Kauf an und übergab an den Käufer die Sicherungskopie, damit der Käufer die Software auf seinem Computer installieren konnte.
Die Verbreitung von „gebrauchten“ Sicherheitskopien ist von der sogenannten Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urhebers nicht gedeckt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass der Käufer von Software mit dem Programm nach dem Erwerb im Prinzip nach Belieben verfahren kann. Der Ersterwerber wäre danach nur zur Weiterveräußerung des Programms zusammen mit dem PC, auf dem es vorinstalliert war, berechtigt gewesen. Ein Weiterverkauf von Kopien war hiervon nicht gedeckt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2009
Aktenzeichen: I-20 U 247/08
K&R 2009, 593
CR 2009, 566