Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer in der Regel nur die sogenannten Vorhaltekosten, die erheblich unter den Sätzen des Nutzungsausfalls liegen, der bei Beschädigung eines Privatfahrzeugs zu erstatten ist. Das Amtsgericht Bremen macht hiervon nun eine Ausnahme.
Auch bei einem unfallbedingten Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs besteht ein Anspruch auf die höhere Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann, wenn der Einsatz des Fahrzeugs anders als etwa bei einem Taxiunternehmen nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient. Dies wurde im Fall eines Pkws BMW 525 Touring bejaht, der vom Geschäftsführer eines Unternehmens genutzt wurde. Das Gericht sprach dem Unternehmen als Halter des Dienstfahrzeugs die höhere Nutzungsausfallentschädigung zu.
Urteil des AG Bremen vom 03.04.2009
Aktenzeichen: 9 C 529/08
NJW Heft 33/2009, Seite VIII
NJW-RR 2009, 1252