Der Gläubiger eines in Privatinsolvenz befindlichen, selbstständig tätigen Bauingenieurs stellte einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, da der Ingenieur von seinen Einkünften erheblich weniger an den Treuhänder abgeführt hatte, als ursprünglich vereinbart. Der Ingenieur berief sich auf einen nachweisbaren Rückgang seiner Einnahmen.
Der Bundesgerichtshof sah nach dem Stand der Dinge noch keinen Anlass, die Restschuldbefreiung im Rahmen des auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahrens zu versagen. Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nicht genügend Einnahmen erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbstständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben. Um den Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung zu entkräften, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und – sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet – diese auch wahrnehmen.
Beschluss des BGH vom 07.05.2009
Aktenzeichen: IX ZB 133/07
WM 2009, 1291
ZInsO 2009, 1217