Ein Autofahrer fuhr in eine Parkbucht eines Supermarktparkplatzes ein. Im selben Moment stieg die Fahrerin eines auf dem angrenzenden Parkplatz abgestellten Pkws aus. Der Einfahrende stieß dabei gegen die etwa 50 Zentimeter geöffnete Fahrertür. Er verlangte von der Autofahrerin den Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Blechschadens. Das Landgericht Saarbrücken sprach ihm lediglich zwei Drittel des geltend gemachten Schadensersatzes zu.
Auch auf Parkplätzen gilt zunächst der Grundsatz, dass sich derjenige, der eine Autotür öffnet, vorher vergewissern muss, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Allerdings muss auch derjenige, der auf einen öffentlichen Parkplatz fährt, damit rechnen, dass Personen aus bereits abgestellten Fahrzeugen aussteigen. Auf Parkplätzen gilt in besonderem Maße der Grundsatz der Rücksichtnahme. Autofahrer müssen stets bremsbereit sein, dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren und haben sich im Zweifelsfall mit anderen Verkehrsteilnehmern zu verständigen. Gegen diese Sorgfaltspflichten hatte der geschädigte Autofahrer verstoßen, sodass er einen Teil seines Schadens selbst tragen musste.
Urteil des LG Saarbrücken vom 29.05.2009
Aktenzeichen: 13 S 181/08
RdW 2009, 475