Weicht die tatsächliche Fläche einer Mietwohnung gegenüber der vertraglich zugesicherten Größe um 22,63 Prozent ab, ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dabei erfordert die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Hier war die Überlassung des vertragsgemäßen Gebrauchs wegen der erheblichen Mindergröße der Wohnung nicht möglich und rechtfertigte daher ohne weitere Begründung die Kündigung seitens des Mieters.
Urteil des BGH vom 29.04.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 142/08
MDR 2009, 793
NZM 2009, 431
NJW 2009, 2297