Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung einer Eigentumswohnung ist im Nachhinein unwirksam, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters nach erfolgter Anfechtungsklage vom Gericht rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Das Grundbuchamt kann daher die Eintragung des Wohnungskäufers so lange nicht vornehmen, bis der neu zu bestellende Verwalter die Zustimmungserklärung nachholt.
Beschluss des KG Berlin vom 31.03.2009
Aktenzeichen: 1 W 209/05
KGR Berlin 2009, 486
NJW-Spezial 2009, 562